Autorius: RT Šaltinis: https://deutsch.rt.com/inland/... 2020-05-18 20:09:00, skaitė 1615, komentavo 0
(Symbolbild)
Der Rechtsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses beschloss vergangene Woche mit den Stimmen der drei Regierungsparteien SPD, Grüne und Linke das sogenannte "Landesantidiskriminierungsgesetz" (LADG), das nun bald in Kraft treten soll.
Laut Gesetzesvorlage soll es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergänzen, das vor 14 Jahren eingeführt wurde. Zur Begründung heißt es, das AGG beschränke sich auf die Erwerbstätigkeit und den Privatrechtsverkehr, "sodass ein vergleichbarer Diskriminierungsschutz bei öffentlich-rechtlichem Handeln, z.B. beim staatlichen Bildungswesen oder bei den Sicherheitsbehörden, fehlt".
Das LADG diene "dem Schutz vor Diskriminierung durch die Berliner Verwaltung und der Herstellung und Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt (Diversity)", heißt es dazu in einem Dokument des Senats.
Mit der Annahme der Vorlage durch den Rechtsausschuss setze die "Regenbogenstadt Berlin" ein klares Zeichen "gegen Diskriminierung, gegen Gewalt und gegen Unsichtbarkeiten", brachte der grüne Justizsenator Dirk Behrendt am Samstag auf Twitter seine Freude darüber zum Ausdruck.
Mit dem Hissen von Regenbogenflaggen setzen wir Zeichen und mit dem Landesantidiskriminierungsgesetz schaffen wir rechtliche Fakten für die Betroffenen.
Das neue Gesetz ist eine Herzensangelegenheit der Grünen, die sich schon lange vor ihrem Eintritt in die rot-rot-grüne Regierungskoalition 2016 für einen solchen Schritt stark gemacht hatten. Auch Organisationen, die sich aktiv gegen Diskriminierung einsetzen, unterstützen das Vorhaben schon seit Langem.
Das neue Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der sexuellen Identität sowie des sozialen Status.
"Diese Auflistung, die auch länger hätte werden können, verdeutlicht noch einmal, dass von Diskriminierung an der einen oder anderen Stelle, alle Berliner*innen betroffen sein können", heißt es dazu auf der Webseite von Sebastian Walter, dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Grünen-Fraktion im Senat und zugleich Sprecher seiner Partei für Queer- und Antidiskriminierungspolitik.
Doch längst nicht alle halten das LADG für zielführend im Kampf gegen Diskriminierung auf behördlicher Ebene. Nach einer ersten Anhörung des Rechtsausschusses im November ging die Berliner CDU mit dem Gesetzesentwurf hart ins Gericht. Dieser sei "ein grünes Kampfinstrument, um grüne Klientelpolitik durchzusetzen", so damals der CDU-Rechtsexperte Sven Rissmann gegenüber dem rbb.
Das Gesetz stellt den gesamten öffentlichen Dienst in Berlin unter Generalverdacht, grundsätzlich und strukturell zu diskriminieren – was absurd ist.
Behrendt wies den Vorwurf des Generalverdachts zurück. Es gehe lediglich um "schwarze Schafe bei der Polizei", so der Justizsenator in einem Interview mit der Berliner Zeitung.
Führt Vermutungsregelung zur Beweislastumkehr?
Insbesondere Paragraph 7 des Gesetzes zur "Vermutungsregelung" erregt die Gemüter und zieht die Kritik von Opposition und Polizeivertretern auf sich. Darin heißt es:
Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 [Diskriminierungsverbot] oder § 6 [Maßregelungsverbot] wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.
Kritiker sehen darin eine Umkehr des Beweislastprinzips und einen Verstoß gegen den elementaren Rechtsgrundsatz, wonach einem Beschuldigten die Schuld zu beweisen ist.
Nach der Anhörung des Entwurfs im November zitierte die BZ einen Polizeivertreter, der erhebliche negative Auswirkungen für die Arbeit seiner Kollegen befürchtet:
Wenn ich einen afrikanischen Dealer kontrolliere, kann der behaupten, er sei durch diese Kontrolle diskriminiert worden. Dann muss ich beweisen, dass die Kontrolle keine Diskriminierung, sondern gerechtfertigt war. Wenn es dann zum Ermittlungsverfahren kommt, werde ich nicht mehr befördert. Wie sollen wir unter diesen Umständen arbeiten?
"Unberechtigte Massenklagen werden möglich, die Polizisten könnten vor Gericht zum Freiwild werden", warnte auch der Personalvertreter der Berliner Polizei, Jörn Badendick.
Unterstützer des LADG sehen in dem neuen Gesetz dagegen keine Beweislastumkehr. So heißt es in einer gemeinsamen Erklärung verschiedener Initiativen, darunter der Antidiskriminierungsverband Deutschland, das Gesetz sehe "keine Beweislastumkehr vor, sondern eine Beweiserleichterung". Es sei falsch, "dass allein die Behauptung einer Diskriminierung ausreiche", um Polizeibeamte in die Beweispflicht zu führen, nicht diskriminiert zu haben. Daher könne von einem Generalverdacht keine Rede sein.
Auch die Aussagen, die Unschuldsvermutung – ein im Strafrecht relevantes Prinzip – würde ausgehebelt werden oder, dass eine Diskriminierungsabsicht Voraussetzung für einen Diskriminierungsvorfall sei, sind falsch. Sie lassen erkennen, dass es an Rechtsverständnis mangelt", so die Erklärung.
Doch selbst unter den Unterstützern des Gesetzes gibt es in dieser Hinsicht offenbar ein unterschiedliches Rechtsverständnis. So heißt es auf der Webseite des Migrationsrates Berlin, sollte ein Betroffener sein Anliegen "glaubhaft vorbringen", läge die Beweislast "dann bei der beklagten Institution".
Laut einem Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Grünen und Linken sei eine Behauptung "erst dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft". Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot müsse demnach nach richterlicher Überzeugung "zu mehr als 50 Prozent wahrscheinlich sein". Die herkömmliche Beweislastverteilung bleibe durch die Vermutungsregelung unberührt.
Nicht ganz so eindeutig formulierte es Sebastian Walter. "Die Lösung, die wir gefunden haben, liegt ein wenig dazwischen", antwortete der Stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen auf die Frage, bei wem die Beweislast laut LADG denn nun liege – bei denen, die eine mutmaßliche Diskriminierung anzeigen, oder bei den Beschuldigten.
"Wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Diskriminierung wahrscheinlich machen, dann tritt in der Tat eine Beweislastumkehr in Kraft", so Walter. Die öffentliche Stelle müsse dann beweisen, dass es nicht zu einer Diskriminierung kam. Auch er weist darauf hin, dass nicht jeder Vorwurf ein Verfahren auslöse, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass der Vorwurf zutreffe, mehr als 50 Prozent betragen müsse.
Ab wann ein Vorwurf die Hürde einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit genommen hat, müssen künftig dann die Gerichte entscheiden. Welche Konsequenzen das LADG für die konkrete Polizeiarbeit haben wird, ist kaum abzuschätzen. Klar ist bereits jetzt: In Polizeikreisen trifft die Umsetzung des Anliegens des rot-rot-grünen Senats, etwaiger Diskriminierung auf behördlicher Ebene Einhalt zu gebieten, auf wenig Gegenliebe.